Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen, die REWE-Foodservice GmbH (im
folgenden Gesellschaft genannt), an Dritte (im folgenden Käufer
genannt) ausführt, gelten unter Ausschluss eventuell
entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers
folgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als verbindlich
vereinbart.
1. Lieferung
Die Gesellschaft liefert bestellte Ware zum nächstmöglichen Zeitpunkt
aus. Die Lieferverpflichtung der Gesellschaft erfolgt jedoch unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Alle Fälle
der höheren Gewalt sowie Maßnahmen von Behörden, Streiks und
andere für die Gesellschaft unabwendbare Ereignisse befreien die
Gesellschaft von ihrer Lieferverpflichtung. Geschäfte nach ยงยง 361
BGB und 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen vorherigen
schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft. Zusätzlich entstehende
Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Käufers
entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
2. Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit
In Erfüllung der der Gesellschaft und dem Käufer obliegenden
lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten hat der Käufer jede Lieferung
innerhalb von 24 Stunden ab Abnahme, spätestens jedoch vor der
Weiterverarbeitung auf erkennbare Mängel zu prüfen. Wenn insoweit
der Käufer einen Mangel entdeckt, der die lebensmittelrechtliche
Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so darf er
die Ware weder weiterverarbeiten noch an Dritte herausgeben oder
verkaufen. Der Käufer trifft geeignete Vorkehrungen, die eine
versehentliche Herausgabe, Weiterverarbeitung oder
Weiterveräußerung verhindern. Liegt an einem Einzelartikel aus einer
Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche
Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Käufer
verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei
dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt,
der die gesamte Warenpartie umfasst. Der Käufer ist ferner verpflichtet,
die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware
eine Abweichung besteht. Entdeckt der Käufer bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration
oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt
oder ausschließt, so ist er verpflichtet, die Gesellschaft hiervon unverzüglich,
von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Warenpartie innerhalb von 12 Stunden, zu informieren.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen,
dem Käufer anzulasten.
3. Probeziehungen
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung
hierzu berechtigt sind, aus den von der Gesellschaft bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren
Proben ziehen, hat der Käufer darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe
eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme
ausstellt. Der Käufer ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar
zu verwahren, die Gesellschaft unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihr eine Kopie
oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. Schäden, die der Gesellschaft durch
die Nichtinformation über eine Probeziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe
eventuell entstehen, trägt der Käufer.
4. Mängelrüge
Soweit der Käufer Mängel der Ware nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Abnahme der Ware rügt,
ist jede Haftung der Gesellschaft für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, nicht sachgemäße
Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verborgene Mängel.
Verborgene Mängel sind ebenfalls innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung zu rügen.
Die Gesellschaft haftet weder für natürlichen Transportschwund, noch für Lakeverluste oder die
handelsüblichen Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Ware. Gewichtsangaben
für Frischfisch und Räucherfisch beziehen sich auf das an der Logistikdrehscheibe Cuxhaven oder
Bremerhaven festgestellte Gewicht. Der Kunde hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden
natürlichen Gewichtsschwund zu tragen (z.B. Gewebewasser). Im Falle der berechtigten Mängelrüge
seitens des Käufers ist die Gesellschaft berechtigt, Ansprüche des Käufers auf Wandlung oder
Minderung durch Ersatzlieferung mangelfreier Ware abzuwenden. Bei fehlerhafter Ersatzlieferung
bleiben die Ansprüche des Käufers auf Wandlung oder Minderung erhalten.
Die Geltendmachung von Mängelfolgeschäden durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Gesellschaft oder ihre Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt.
5. Preise
Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Bestellung
gültigen Verkaufspreisen der Gesellschaft. Das nach
Handelsbrauch bei Abgang der Ware ermittelte Gewicht wird der
Berechnung zugrunde gelegt. Eventueller Transportschwund geht
zu Lasten des Käufers.
6. Leihemballagen
Mehrwegpaletten (z.B. Euro-, Düsseldorferpaletten), Leihgebinde
und Leihkisten verbleiben im Eigentum der Gesellschaft. Sie sind
schnellstmöglich abzuräumen bzw. zu entleeren und in
ordnungsgemäßem Zustand der Gesellschaft zurückzugeben. Der
Gesellschaft bleibt es vorbehalten, für Verpackungsmaterialien
Pfand zu berechnen. Leihemballagen der Brauereien,
Mineralbrunnen, Frischobst- und Gemüselieferanten werden nur
zum Teilwert belastet. Soweit die Rückgabe nicht erfolgt, ist die
Gesellschaft berechtigt, Nachberechnung zum Tageswert der
Vorlieferanten vorzunehmen.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit der
Gesellschaft getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis
für bestimmte, vom Käufer bezeichnete, Warenlieferungen
bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldenforderung
der Gesellschaft. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind,
gilt erst die Einlösung als Tilgung. Im Falle der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die hieraus
entstehenden Forderungen an die Gesellschaft ab. Die
abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Gesellschaft, bis
deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer befriedigt sind. Eingriffe Dritter in das
Vorbehaltseigentum der Gesellschaft sind dieser vom Käufer
unverzüglich mitzuteilen. Interventionskosten gehen zu Lasten
des Käufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die
Gesellschaft die unter Vorbehalt gelieferte Ware vom Käufer
zurückholen. Der Käufer verzichtet hiermit bereits unwiderruflich
auf die Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden, falls
die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht. Der
Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seiner
Haftung für den Untergang und die zufällige Verschlechterung der
Ware, nachdem sie in seinen Besitz übergegangen ist. Der
Käufer ist sich mit der Gesellschaft darüber einig, dass alle Rechte
und Ansprüche des Käufers gegenüber Versicherungen aus der
Versicherung des Vorbehaltsgutes an die Gesellschaft zur
Sicherung abgetreten sind, bis deren sämtliche Forderungen aus
Geschäftsverbindungen mit dem Käufer befriedigt sind. Das
Vorbehaltsgut ist vom Käufer auf seine Kosten ausreichend
gegen Feuer, Wasser, Einbruch etc. zu versichern. Die
Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers
Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der
der Gesellschaft zustehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % nicht nur vorübergehend
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
der Gesellschaft. Bei der Ermittlung des realisierbaren Wertes
geht die Gesellschaft grundsätzlich von den jeweiligen
Einkaufspreisen der Vorbehaltsware zuzüglich MwSt. aus.
Allerdings behält sich die Gesellschaft unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls das Recht vor, den realisierbaren Wert
der Sicherheiten in anderer Weise zu ermitteln, um auf diese
Weise ihre Sicherungsinteressen angemessen in Ansatz zu
bringen.
8. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist mit Eingang der Rechnung, frühestens
jedoch mit der Lieferung der Ware fällig. Zahlbar netto ohne
Abzug. Stundungszusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
der Gesellschaft. Ist eine Zahlung nicht binnen einer Frist von 7
Tagen oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel nach Eingang
der Rechnung bzw. Lieferung der Ware bei der Gesellschaft
eingegangen, oder wird eine Lastschrift oder ein Scheck zu
Lasten des Käufers von dessen Bankinstitut nicht eingelöst, so ist
die Gesellschaft berechtigt, zur Deckung der bei ihr entstehenden
Zinsen und Kosten vom Käufer ohne weiteren Nachweis Zinsen
und Mahnkosten zu verlangen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten,
geringere Kosten der Gesellschaft nachzuweisen; der
Gesellschaft bleibt es vorbehalten, höhere Kosten nachzuweisen.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist die Gesellschaft
berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller
neuen Geschäfte zu verweigern. Die Gesellschaft ist berechtigt,
Ratenzahlungen des Käufers auch bei entgegenstehender
Bestimmung des Käufers auch auf andere Verpflichtungen des
Käufers gegenüber der Gesellschaft zu verrechnen. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder der
Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen der
Gesellschaft ist ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Saldenbestätigung
Die Gesellschaft erteilt dem Käufer in bestimmten Abständen
Saldenbestätigungen, aus denen sich die aktuellen Forderungen
der Gesellschaft gegenüber dem Käufer ergeben. Falls der
Käufer nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt
einer Saldenbestätigung schriftlich gegenüber der Gesellschaft
Widerspruch gegen die Richtigkeit der Saldenbestätigung erhebt,
erkennt er diese Saldenbestätigung als richtig an und verzichtet
ausdrücklich auf jegliche weitere Einwendungen. Die Gesellschaft
kann den Nachweis der Erteilung der Saldenbestätigung auch
dadurch führen, dass sie den Einschreibe- Einlieferungsschein mit
Datum der Postaufgabe vorlegt.
10. Datenschutz
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie die für den
Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten wie Name, Anschrift,
Bestellungen etc. elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage
speichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt. Der
Käufer ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort aller Lieferungen und Zahlungen ist der Ort, an dem
die Gesellschaft ihren Sitz hat. Soweit dies gesetzlich zulässig ist,
vereinbaren Gesellschaft und Käufer als Gerichtsstand nach Wahl
der Gesellschaft Mainz oder aber den Sitz desjenigen Gerichts, in
dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
12. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen ungültig werden, so werden die übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Käufer und Gesellschaft
sind in diesem Falle verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch
eine solche zu ersetzen, die der ungültigen wirtschaftlich
möglichst nahe kommt. Im Falle der Kollision zwischen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft und
ausdrücklich vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Gesellschaft den Vorrang.